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Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Märkisch-Oderland e.V.

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Satzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Märkisch-Oderland e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Strausberg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Ziel und Aufgaben

  1. Der Verein fördert, betreut und unterstützt Menschen mit geistigen und/oder anderen Behinderungen aller Altersstufen. Er begleitet sie, ihre Angehörigen und Betreuer bei der Durchsetzung ihres Rechts, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Er vertritt diese Rechte auch in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und Politik. Zur Erreichung des Satzungszwecks errichtet der Verein auch Dienste und Einrichtungen im Landkreis Märkisch-Oderland. Er ist auch berechtigt, sich an Einrichtungen und Diensten zu beteiligen und dazu Vermögen zu übertragen.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung:
    • einer Frühförder- und Beratungsstelle
    • von Integrationskindergärten
    • einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
    • gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne des Bundesteilhabegesetzes
    • ambulanter und mobiler Hilfen
      • für Wohngruppen und Einzelwohnen
      • zur Freizeitgestaltung, Sport, Erholung
      • zur Familienentlastung
      • zur Familienhilfe
      • zur Pflege
    • von therapeutischen Angeboten
    • von Tagesstrukturen für Senioren
    • rechtliche und soziale Beratung
    • Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er kann mit anderen Organisationen gleicher Zielrichtung zusammenarbeiten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mit dem Betreiben von Diensten und Einrichtungen verfolgt der Verein nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen.
  3. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Aufgaben verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer  Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch:
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Geld- und Sachspenden,
    • öffentliche Zuschüsse,
    • sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Mitglieds den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 5 Mitgliedschaften, Beendigung, Ausschluss

  1. Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen.
  2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in der Satzung festgelegten Ziele einzusetzen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge vorzulegen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten Sitzung nach Antragstellung. Das Mitglied wird über die Aufnahme schriftlich informiert.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Streichung von der Mitgliederliste
    • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    • Tod
  5. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Erklärung muss bis zum 31.Oktober eingegangen sein.
  6. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Dieser liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung. Die Entscheidung ist zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig in nicht öffentlicher Sitzung. Der Vorstand kann bis zur endgültigen Entscheidung das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern entheben.
  7. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag ein Jahr im Rückstand ist.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Beiräte und Arbeitsausschüsse

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter laden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Es gelten die Einladungsfristen des Absatzes 1.
  3. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Leiter bestimmen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit, die Entscheidung zur Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Satzungsänderungen
    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
    • abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • Entgegennahme der Jahresrechnung
    • Entlastung des Vorstands
    • Beschlussfassung über die Beitragsordnung und den Mitgliedsbeitrag
    • Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand soll sich mehrheitlich aus Eltern und sonstigen Angehörigen von Menschen mit geistiger Behinderung zusammensetzen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.
  3. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrkosten) sind zu erstatten.
  4. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
  5. Der Vorstand wird im Wege der Gesamtwahl gewählt. Jedes Mitglied hat für jeden Kandidaten eine Stimme, höchstens jedoch so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Gewählt sind die Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen erreichen. Es zählen nur die gültigen abgegebenen Stimmen. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
  6. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
    • Wählbar ist nicht: wer beim Verein oder einer seiner Einrichtungen und/oder Dienste angestellt ist.
    • In der ersten Sitzung nach seiner Wahl bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.
    • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus oder wurden durch die Mitgliederversammlung nicht alle Vorstandsämter besetzt, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung von Vorstandsmitgliedern.
    • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt wird.
      Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, beide jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd, gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB). Bei Anmeldungen zum Vereinsregister sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt.
    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
      In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.
    • Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer sind nur dann zu wählen, solange der Vorstand zur Führung der Geschäfte keinen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellt hat.
  2. Die Rechnungsprüfer haben dann die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
  3. Rechnungsprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Hierzu bedarf es der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt bis zur Abwicklung dieser Angelegenheiten handlungsfähig und verantwortlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Brandenburg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung möglichst im Landkreis Märkisch-Oderland zu verwenden hat.
  4. Bei Entzug der Rechtsfähigkeit gilt § 11, Absatz 2 und 3 ebenfalls.


Die Änderung der Satzung wurde am 26.02.2020 im Vereinsregister eingetragen

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